Statuten
1. NAME UND ZWECK | |
Art. 1 Unter dem Namen Gewerbeverein Höri besteht in Höri ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. |
Name |
Art. 2 Der Gewerbeverein Höri ist Mitglied des Bezirksgewerbeverbandes Bülach sowie des Kantonalen Gewerbeverbandes Zürich |
Mitgliedschaft des Gewerbevereins Höri |
Art. 3 Der Verein bezweckt den Zusammenschluss des lokalen Gewerbes und Handels zur Wahrung und Förderung ihrer gemeinsamen Interessen in wirtschaftlicher und politischer Hinsicht. Im weiteren sollen Zusammengehörigkeit und Kameradschaft innerhalb des Gewerbebestandes gefördert werden. |
Sinn und Zweck |
2. MITGLIEDSCHAFT | |
Art. 4 Der Verein besteht aus Aktiv-, Frei- und Ehrenmitgliedern. Aktivmitglieder können natürliche oder juristische Personen werden, die selbständig in Handel, Dienstleistung, Gewerbe oder Industrie tätig sind und den Geschäfts- oder Wohnsitz in der politischen Gemeinde Höri haben. Juristische Personen bezeichnen einen kompetenten Vertreter, der sie gegenüber dem Verein vertritt. Gewerbetreibende von Nachbargemeinden können dem Gewerbeverein Höri beitreten. Als Freimitglieder können Personen aufgenommen werden, die kein eigenes Geschäft mehr führen, sich aber wegen ihrer beruflichen Tätigkeit mit dem Verein verbunden fühlen sowie Freunde und Gönner des Gewerbes. |
Arten der Mitgliedschaft Juristische Personen Aus Nachbar- gemeinden Freimitglieder |
Art. 5 Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung durch den Vorstand. Dieser hat jeweils an der Generalversammlung über die Ein- und Austritte Bericht zu erstatten. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. |
Aufnahme von Mitgliedern |
Art. 6 Die Mitglieder geniessen sämtliche Vorteile und Einrichtungen, welche der Verein gemäss Statuten, Reglementen oder Beschlüssen bietet. Andererseits sind die Mitglieder verpflichtet, sich den Statuten, Reglementen und Vereinsbeschlüssen zu unterziehen. |
Rechte der Mitglieder Pflichten der Mitglieder |
Art. 7 Der Austritt aus dem Verein ist unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf Ende eines Kalenderjahres möglich. Ferner erlischt die Mitgliedschaft durch Tod, Konkurs oder Aufgabe der selbständigen Tätigkeit mit sofortiger Wirkung. Mitglieder, die den Interessen oder Beschlüssen des Vereins zuwiderhandeln, können von der Generalversammlung ohne Angabe von Gründen ausgeschlossen werden. Der Ausschluss hat sofortige Wirkung. Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren jeden Anspruch auf das Vereinsvermögen. |
Austritt Automatischer Austritt Ausschluss |
3. ORGANISATION UND VERWALTUNG | |
Art. 8 Die Organe des Vereins sind:
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Organe |
3.1 DIE GENERALVERSAMMLUNG | |
Art. 9 Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich in den ersten 4 Monaten statt. Die Mitglieder werden mindestens 14 Tage vor der ordentlichen Generalversammlung unter Angabe der Traktanden schriftlich eingeladen. |
Zeitpunkt der GV Einladungsfrist |
Art. 10 Zur Behandlung dringender Geschäfte kann der Vorstand eine ausserordentliche Generalversammlung durchführen. Diese muss mindestens acht Tage vorher einberufen werden. Ausserdem findet eine ausserordentliche Generalversammlung statt, wenn dies von einem Fünftel der Mitglieder verlangt wird. In diesem Falle hat diese innert 30 Tagen stattzufinden. |
Ausserordentliche GV |
Art. 11 Der Generalversammlung obliegen folgende Befugnisse:
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Geschäfte der GV |
Art. 12 Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen in der Regel offen. Zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten können jedoch geheime Abstimmung oder Wahl verlangen. Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet unter Vorbehalt von Art. 23 und Art. 24 das absolute Mehr der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid. Stimmberechtigt sind alle anwesenden Aktiv- und Ehrenmitglieder. Die Freimitglieder nehmen mit beratender Stimme an den Versammlungen teil. |
Abstimmungen und Wahlen |
Art. 13 Anträge von Mitgliedern sind dem Vorstand mindestens acht Tage vor der Versammlung schriftlich einzureichen. |
Stimmberrechti- gung |
3.2 DER VORSTAND | |
Art. 14 Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten sowie mindestens vier weiteren Mitgliedern. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Mit Ausnahme des Präsidenten konstituiert sich der Vorstand selbst. Er bestimmt einen Vizepräsidenten, einen Aktuar, einen Protokollführer und einen Kassier. |
Anträge von Mitgliedern Konstituierung |
Art. 15 Der Präsident oder Vizepräsident versammelt den Vorstand nach Bedarf oder wenn es mindestens zwei Mitglieder verlangen. Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Vorstandes wird ein Protokoll geführt. |
Protokoll der Vor- standssitzungen |
Art. 16 Der Vorstand besorgt die Leitung der Vereinsgeschäfte. Er hat alle Rechte und Pflichten, soweit diese nicht ausdrücklich anderen Organen vorbehalten sind. Insbesondere fallen ihm folgende Aufgaben zu:
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Aufgaben des Vorstandes Unterschrifts- berechtigung |
Art. 17 Der Vorstand bezieht eine dem Arbeitsaufwand entsprechende Entschädigung, deren Gesamthöhe im Rahmen des Budgets bestimmt wird. Die Verteilung ist Sache des Vorstandes. |
Entschädigung des Vorstandes |
3.3 DIE RECHNUNGSREVISOREN | |
Art. 18 Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren und einen Ersatzmann. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig. Die Rechnungsrevisoren prüfen die Vereinsrechnung und erstatten zuhanden der ordentlichen Generalversammlung schriftlichen Bericht und Antrag. |
Rechnungs- revisoren Aufgaben der Revisoren |
4. FINANZEN | |
Art. 19 Die Einnahmen des Vereins setzen sich zusammen aus:
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Einnahmen des Vereins |
Art. 20 Als Vereinsausgaben gelten:
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Ausgaben des Vereins |
Art. 21 Als Rechnungsjahr gilt das Kalenderjahr. |
Rechnungsjahr |
Art. 22 Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung von einzelnen Mitgliedern ist ausgeschlossen. |
Haftung |
5. SCHLUSSBESTIMMUNGEN | |
Art. 23 Vorgeschlagene Statutenänderungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung von zwei Dritteln aller anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern. |
Statuten- änderungen |
Art. 24 Die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung einer Zweidrittelsmehrheit aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder. Bei Auflösung des Vereins wird das Vereinsvermögen beim Kantonalen Gewerbeverband Zürich hinterlegt, und zwar mit der Bestimmung, dass es samt Zinsen einem allfällig neu gegründeten Gewerbeverein in Höri wieder zufallen soll. |
Auflösung des Vereins |
Art. 25 Die vorliegenden Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 9. September 1992 genehmigt worden und treten mit sofortiger Wirkung in Kraft. |
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Höri, 9. September 1992 | Der Präsident: Hansruedi Eberhard |
Der Aktuar: Karlheinz Deller |
Mitgliederfirmen
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Dienstleistungen im EDV-Bereich, Handel mit Hard- und Software.
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8181 Höri
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